Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein BRAUNSCHWEIGER SCHACHFREUNDE von 1929 e.V. (BSF) - im folgenden "Verein" genannt - ist im Jahr 1929 gegründet worden. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig, er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben/Gemeinnützigkeit
Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige und parteipolitisch neutrale Vereinigung von Schachsportinteressierten. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels. Dazu werden Schachturniere und Wettkämpfe der verschiedensten Art ausgetragen. Insbesondere soll die Jugendarbeit gefördert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Schachbezirkes Braunschweig und der übergeordneten Organisationen, sowie des Landessportbundes Niedersachsen.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt. Für Streitigkeiten, die den internen Spielbetrieb betreffen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Durch den Aufnahmeantrag wird diese Satzung anerkannt. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht gegeben zu werden.
§ 6 Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Schachs besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluß.
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(1) Tod
(2) Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung und Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Monats.
(3) Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§ 8 Ausschließungsgründe
(1) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten (siehe § 10) nicht nachkommt.
(2) Falls der Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als zwei Monate beträgt, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedsrechte beschließen.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
(1) an den Mitgliederversammlungen und den Versammlungen der Abteilungen, denen sie angehören, teilzunehmen und sich an den Beratungen und Abstimmungen zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
(3) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
(4) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
(1) die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des Schachbezirkes Braunschweig und der übergeordneten Organisationen zu befolgen,
(2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
(3) die festgelegten Beiträge zu entrichten,
(4) an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Vereins nach Kräften mitzuwirken,
(5) zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich an den zur Verfügung gestellten gemeinschaftlichen Einrichtungen bzw. Spielmaterial verursacht haben.
III. Organe des Vereins
§ 11 Mitglieder-/Jahreshauptversammlung
(1) Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung
ist oberstes beschlußfassendes Organ. Sie wird vom 1.
Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von 10 % der Mitglieder
einberufen. Sie findet einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung statt. Sie ist beschlußfähig, wenn
die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern
angezeigt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung.
(2) Jahreshauptversammlung
Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl
der Vorstandsmitglieder
3. Genehmigung des
Haushaltvoranschlages und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
soweit hierzu nicht eine besondere Mitgliederversammlung einberufen
wird.
§ 12 Gruppen innerhalb des Vereins
(1) Jugendgruppe
Die Jugend kann sich bei Bedarf eine
eigene Ordnung geben, die dieser Satzung nicht entgegenstehen
darf. Die Jugendversammlung hat das Recht, einen Jugendsprecher und
dessen Stellvertreter zu wählen. Von beiden sollen zum Zeitpunkt
der Wahl die Altersgrenze für Jugendliche und von
mindestens einem die Altersgrenze für C-Jugendliche nicht
überschritten sein.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
bedürfen als Jugendwart bzw. als stellvertretender Jugendwart
der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Weitere Gruppen innerhalb des Vereins
Soweit
Vorstand und Mitgliederversammlung sich nicht dagegen aussprechen,
dürfen Mitglieder sich in Gruppen organisieren und sich
eine eigene Ordnung geben, die dieser Satzung nicht entgegenstehen
darf.
Eine Gruppe, die ihren Spielbetrieb selbst regelt und der
zum 1.1. des laufenden Jahres mehr als 10 % der Mitglieder des
Gesamtvereins angehören, können einen Vertreter in den
erweiterten Vorstand entsenden.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
(1) dem geschäftsführenden Vorstand:
1.
Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer,
Spielleiter, Jugendwart, Jugendsprecher
(2) dem erweiterten Vorstand:
Ehrenvorsitzender, 2.
Spielleiter, 2. Kassenwart, stellvertr. Jugendwart, stellvertr.
Jugendsprecher, 1. Materialwart, Pressewart und Vertreter der
Gruppen gemäß § 12 (2)
Vakante Vorstandsposten (geschäftsführend und erweitert) können vom 1. Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Ein Vorstandsbeschluß ist gültig, wenn er mit einfacher Mehrheit gefaßt wurde. Erweiterte Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal in jedem Quartal stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.
Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2. Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.
Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplanes nachzuweisen.
Der Spielleiter führt eine Rangliste und wahrt die Vereinsinteressen auf spieltechnischem Gebiet. Die Vorbereitung, Festlegung und Ausschreibung von Turnieren und Mannschaftskämpfen, sowie die technische Leitung von Vereinsturnieren gehören zu seinen Aufgaben.
Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugendlichen und die Wahrnehmung ihrer Interessen.
Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Jugendwart und dem Vorstand.
Die Materialwarte haben Inventarverzeichnis anzulegen, Herausgabe bzw. Verleih zu überwachen und für Ordnung und Vollständigkeit des Spielmaterials zu sorgen.
Der Leiter der Schachbibliothek hat eine Bücherliste anzulegen, Herausgabe bzw. Verleih zu überwachen und für Ordnung und Vollständigkeit der Bücher zu sorgen.
Der Pressewart hat die Aufgabe, das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit darzustellen.
§ 15 Spielausschuß
Der Spielausschuß besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Vertretern, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Bei spieltechnischen Streitigkeiten entscheidet der Spielleiter in 1. Instanz. Falls hiergegen Widerspruch erfolgt, entscheidet der Spielausschuß endgültig.
§ 16 Kassenprüfungsausschuß
Der Kassenprüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmann, die nicht dem Vorstand angehören. Er legt der Jahreshauptversammlung jährlich einen Bericht über die Kassenprüfung und -führung vor. Die Kassenprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt, Wiederwahl ist nur einmal möglich. Ein Kassenprüfer muß jeweils neu hinzukommen.
§ 17 Ordnungen
Sämtliche nachstehenden Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen:
(1) Finanzordnung
Die
Finanzordnung regelt insbesondere die Höhe der Beiträge und
Gebühren soweit die Kostenerstattung und die Haushaltsführung.
§ 18 Verfahren und Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt (Ausnahme s. § 22). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen oder gewünscht worden ist.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
VI. Allgemeine SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19 Spiellokal und Spielabend
Spiellokal und Spielabend werden von der Mehrheit der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Andere Termine legt der Vorstand fest. Der Spielabend dient ausschließlich dem Schachspiel. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich Turnierspielern gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten. Am Spielabend können Gäste teilnehmen, sofern sich nicht der Vorstand dagegen ausspricht.
§ 20 Kritikrecht
Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden.
Für Kritiken in spieltechnischer Hinsicht ist der Spielausschuß zuständig, sonst gilt das gleiche.
§ 21 Vermögen und Vereinseigentum
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die Schuldigen schadenersatzpflichtig. Das von den Spielern benutzte Spiel muß von ihnen wieder aufgebaut bzw. gegen Ende des Spielabends eingepackt und eingeschlossen werden.
§ 22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlußfassung weniger als 4/5, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluß eine 4/5- Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 24 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. Dezember 1987 beschlossen und trat in Kraft, sie enthält alle von den Mitgliederversammlungen beschlossenen Änderungen bis einschließlich der Mitgliederversammlung 2008.