Satzung



I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Name und Sitz


Der Verein BRAUNSCHWEIGER SCHACHFREUNDE von 1929 e.V. (BSF) - im folgenden "Verein" genannt - ist im Jahr 1929 gegründet worden. Der Verein hat seinen Sitz in Braun­schweig, er ist in das Vereinsregister eingetragen.



§ 2 Zweck und Aufgaben/Gemeinnützigkeit


Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige und parteipolitisch neutrale Vereinigung von Schachsport­interessierten. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels. Dazu werden Schachturniere und Wettkämpfe der verschiedensten Art ausgetragen. Insbesondere soll die Jugendarbeit gefördert werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist Mitglied des Schachbezirkes Braunschweig und der übergeordneten Organisationen, sowie des Landessportbundes Niedersachsen.



§ 4 Rechtsgrundlage


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorlie­gende Satzung sowie durch Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt. Für Streitig­keiten, die den internen Spielbetrieb betreffen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.




II. Mitgliedschaft


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)


Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen. Für Minder­jährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied er­folgt durch den Vorstand. Durch den Aufnahmeantrag wird diese Satzung anerkannt. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht gegeben zu werden.



§ 6 Ehrenmitglieder


Die Ehrenmitgliedschaft soll nur solchen Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Schachs besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch ein­stimmigen Vorstandsbeschluß.

Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.



§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch:

(1) Tod

(2) Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung und Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Monats.

(3) Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats das Recht der Be­schwerde zu. Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden.


Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstande­nen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.



§ 8 Ausschließungsgründe


(1) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen dem Verein gegen­über eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten (siehe § 10) nicht nachkommt.

(2) Falls der Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als zwei Monate beträgt, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedsrechte beschließen.



§ 9 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

(1) an den Mitgliederversammlungen und den Versammlungen der Abteilungen, denen sie ange­hören, teilzunehmen und sich an den Beratungen und Abstimmungen zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

(3) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

(4) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.



§ 10 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

(1) die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des Schachbezirkes Braunschweig und der übergeordneten Organisationen zu befolgen,

(2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

(3) die festgelegten Beiträge zu entrichten,

(4) an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Vereins nach Kräften mitzuwirken,

(5) zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich an den zur Verfügung ge­stellten gemeinschaftlichen Einrichtungen bzw. Spielmaterial verursacht haben.



III. Organe des Vereins



§ 11 Mitglieder-/Jahreshauptversammlung


(1) Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ. Sie wird vom 1. Vorsitzen­den nach Bedarf oder auf Antrag von 10 % der Mitglieder einberufen. Sie findet einmal jähr­lich als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist beschlußfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern angezeigt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

(2) Jahreshauptversammlung
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der Vorstandsmitglieder
3. Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit hierzu nicht eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wird.



§ 12 Gruppen innerhalb des Vereins


(1) Jugendgruppe
Die Jugend kann sich bei Bedarf eine eigene Ordnung geben, die dieser Satzung nicht entge­genstehen darf. Die Jugendversammlung hat das Recht, einen Jugendsprecher und dessen Stellvertreter zu wählen. Von beiden sollen zum Zeitpunkt der Wahl die Altersgrenze für Ju­gendliche und von mindestens einem die Altersgrenze für C-Jugendliche nicht überschritten sein.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bedürfen als Jugendwart bzw. als stellvertretender Ju­gendwart der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.



(2) Weitere Gruppen innerhalb des Vereins
Soweit Vorstand und Mitgliederversammlung sich nicht dagegen aussprechen, dürfen Mitglie­der sich in Gruppen organisieren und sich eine eigene Ordnung geben, die dieser Satzung nicht entgegenstehen darf.
Eine Gruppe, die ihren Spielbetrieb selbst regelt und der zum 1.1. des laufenden Jahres mehr als 10 % der Mitglieder des Gesamtvereins angehören, können einen Vertreter in den erweiter­ten Vorstand entsenden.



§ 13 Vorstand


Der Vorstand besteht aus

(1) dem geschäftsführenden Vorstand:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Spielleiter, Jugendwart, Jugend­sprecher


(2) dem erweiterten Vorstand:
Ehrenvorsitzender, 2. Spielleiter, 2. Kassenwart, stellvertr. Jugendwart, stellvertr. Jugendspre­cher, 1. Materialwart, Pressewart und Vertreter der Gruppen gemäß § 12 (2)


Vakante Vorstandsposten (geschäftsführend und erweitert) können vom 1. Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommis­sarisch besetzt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsbe­rechtigt.



§ 14 Aufgaben des Vorstandes


Ein Vorstandsbeschluß ist gültig, wenn er mit einfacher Mehrheit gefaßt wurde. Erweiterte Vor­standssitzungen sollen mindestens einmal in jedem Quartal stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamt­lich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Ge­schäftsführung des Vorstandes.

Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2. Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflich­ten.

Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplanes nachzuweisen.

Der Spielleiter führt eine Rangliste und wahrt die Vereinsinteressen auf spieltechnischem Gebiet. Die Vorbereitung, Festlegung und Ausschreibung von Turnieren und Mannschaftskämpfen, sowie die technische Leitung von Vereinsturnieren gehören zu seinen Aufgaben.

Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugendlichen und die Wahrnehmung ihrer Interessen.

Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Jugendwart und dem Vorstand.

Die Materialwarte haben Inventarverzeichnis anzulegen, Herausgabe bzw. Verleih zu überwachen und für Ordnung und Vollständigkeit des Spielmaterials zu sorgen.

Der Leiter der Schachbibliothek hat eine Bücherliste anzulegen, Herausgabe bzw. Verleih zu überwachen und für Ordnung und Vollständigkeit der Bücher zu sorgen.

Der Pressewart hat die Aufgabe, das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit darzustellen.



§ 15 Spielausschuß


Der Spielausschuß besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Vertretern, die von der Jahreshauptversamm­lung gewählt werden. Bei spieltechnischen Streitigkeiten entscheidet der Spielleiter in 1. Instanz. Falls hiergegen Widerspruch erfolgt, entscheidet der Spielausschuß endgültig.



§ 16 Kassenprüfungsausschuß


Der Kassenprüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmann, die nicht dem Vorstand angehören. Er legt der Jahreshauptversammlung jährlich einen Bericht über die Kassen­prüfung und -führung vor. Die Kassenprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt, Wieder­wahl ist nur einmal möglich. Ein Kassenprüfer muß jeweils neu hinzukommen.



§ 17 Ordnungen


Sämtliche nachstehenden Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen:


(1) Finanzordnung
Die Finanzordnung regelt insbesondere die Höhe der Beiträge und Gebühren soweit die Kostenerstattung und die Haushaltsführung.



§ 18 Verfahren und Beschlußfassung aller Organe


Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt (Ausnahme s. § 22). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung ge­schieht durch Handaufheben, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes beschlossen oder gewünscht worden ist.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.



VI. Allgemeine SCHLUSSBESTIMMUNGEN



§ 19 Spiellokal und Spielabend


Spiellokal und Spielabend werden von der Mehrheit der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Andere Termine legt der Vorstand fest. Der Spielabend dient ausschließlich dem Schachspiel. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich Turnierspielern gegenüber rücksichtsvoll zu verhal­ten. Am Spielabend können Gäste teilnehmen, sofern sich nicht der Vorstand dagegen ausspricht.



§ 20 Kritikrecht


Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden.

Für Kritiken in spieltechnischer Hinsicht ist der Spielausschuß zuständig, sonst gilt das gleiche.









§ 21 Vermögen und Vereinseigentum


Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Be­schädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die Schuldigen schadenersatz­pflichtig. Das von den Spielern benutzte Spiel muß von ihnen wieder aufgebaut bzw. gegen Ende des Spielabends eingepackt und eingeschlossen werden.





§ 22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitglieder­versammlung gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher stimm­berechtigter Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlußfassung weniger als 4/5, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Be­schluß eine 4/5- Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 23 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 24 Inkrafttreten


Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. Dezember 1987 beschlos­sen und trat in Kraft, sie enthält alle von den Mitgliederversammlungen beschlossenen Änderungen bis einschließlich der Mitgliederversammlung 2008.