Finanzordnung

  1. Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführenden Tätigkeiten ist der Kassenwart.


  1. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.


  1. Der Vorstand hat für das laufende Haushaltsjahr der Jahreshauptversammlung einen Haushaltsplan vorzulegen und zu erläutern. Einnahmen und Ausgaben sollen sich ausgleichen.


  1. Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend numerierten Belege muß der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.


  1. Die Kassenführung wird durch die Kassenprüfer gemäß § 16 Satzung geprüft. Die Kassenprüfer sind zu allen Prüfungshandlungen berechtigt, die sie für erforderlich halten.


  1. Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.


  1. Die der Haushalts- und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.


  1. Die Mindestbeiträge betragen in EUR

:Als Vorauszahlung gilt nur eine Zahlung für ein Kalenderjahr oder -halbjahr, wenn die Zahlung unaufgefordert bis zum 01.02. bzw. 01.08. des jeweiligen Jahres eingegangen ist und sonst keine Forderungen des Vereins mehr bestehen.
Gäste und Freunde des Vereins, die eine regelmäßige Gebühr von jährlich mindestens 15,-- EUR im voraus entrichten, haben folgende Rechte: Bezug der Vereinsmitteilungen Rundschreiben/ZEBRA) und Teilnahme am Monatsblitz.
Für Jugendliche gelten die Altersgrenzen des Weltschachbundes.


  1. Startgelder, Teilnahmegebühren und Reuegelder werden bei Bedarf vom Vorstand festgelegt und mit der Ausschreibung bekannt gegeben.
    Das Reuegeld wird nach ordnungsgemäßem Beenden aller Partien eines Turnieres zurückerstattet.


  1. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, sind schriftlich hierauf hinzuweisen. Für jede Zahlungserinnerung wird eine Gebühr von 2,50 EUR fällig.


  1. Es werden nur Aufwendungen erstattet, die entstanden sind oder von denen man annehmen kann, daß sie in ähnlicher Höhe (Pauschale) durchschnittlich anfallen werden.


  1. Fahrtkosten und Startgelder werden grundsätzlich nur für Mannschaftsmeisterschaften und Tagungen erstattet, die vom DSB, vom NSV oder vom Bezirksverband veranstaltet werden.


  1. Fahrtkosten werden bei Mannschaftskämpfen für je 4 Spieler mit 0,20 EUR pro Entfernungskilometer erstattet.


  1. Aufwendungen, die in dieser Ordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind, müssen vorher vom Vorstand genehmigt werden.


  1. Sämtliche Ausgabenbelege sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden als sachlich richtig zu bestätigen